| Drucken |

Satzung des Hoisbütteler Tennis Förderverein e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

a) Der Verein führt den Namen "Hoisbütteler Tennis Förderverein e.V."

 

b) Er hat seinen Sitz in Ammersbek und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen. Der Verein führt den Zusatz ‘‘e.V.’’ nach der Eintragung ins Vereinsregister.         

 

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Durch Mittelbeschaffung und die Förderung der Tennisabteilung des Hoisbütteler Sportvereins von 1955 (Hoisbütteler HTC), insbesondere durch:

 

a) Durchführung und Koordination von sportlichen und damit in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen.

 

b) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Sportler, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie die Ausbildung von Übungsleitern.             

 

c) Beschaffung von Sportgeräten und technischen Hilfsmitteln für den Tennissport.

 

d) Instandhaltung und Neugestaltung der Tennisanlagen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Aus den Mitteln des Vereins dürfen nur Ausgaben, die dem Tennissport in Hoisbüttel zugute kommen, bestritten werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jedermann werden (Erwachsene, Kinder/Jugendliche,Firmen). Für eine Mitgliedschaft im Förderverein ist keine Mitgliedschaft in der Tennisabteilung des Hoisbütteler Sportvereins erforderlich. Voraussetzung ist jedoch die Anerkennung der Satzung und die Bereitschaft den Tennissport durch Sach- oder Geldmittel im Sinne von §2 zu unterstützen.

 

b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

c) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

b) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

d) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

 

e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

 

§ 5 Beiträge und Spenden

a) Der Verein erwirbt seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Diese werden von den Mitgliedern  zur Finanzierung des Vereinszwecks (§2) erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit freiwillig mehr als den Mindestbeitrag zu zahlen. Dieses muss  jedes Mitglied für sich selber entscheiden.

 

b) Die Jahresbeiträge sind spätestens bis zum 31. März des Geschäftsjahres fällig.

 

c) Beiträge sind keine Spenden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 7 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Protokollführer.

 

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

c) Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder des Hoisbütteler Tennis Clubs  können nur als Rechnungsprüfer, aber nicht für die anderen Vorstandsposten kandidieren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

 

d) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens zum 31. März statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

 

b) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand per Textform unter Angabe von Ort und Termin, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

c) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

d) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

e) Auf jeder jährlichen Mitgliederversammlung findet die Wahl eines Rechnungsprüfers statt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Geschäftsführung des Vorstandes, die Rechnungsprüfung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Prüfungen können jederzeit vorgenommen werden.

 

f)  Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen, der stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung.

 

g) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.

 

h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

a) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

b) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

c) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

d) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Tennisabteilung des Hoisbütteler Sportvereins von 1955, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder für den Fall der Ablehnung an die Gemeinde Ammersbek, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports oder zu sozialen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Hoisbütteler Tennis Fördervereins e.V am 27. August 2008 beschlossen worden. Die Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck wird beantragt.

Ammersbek, den 27. August 2008

 

  

Information:

Dem Hoisbütteler Tennis Förderverein e. V. wurde vom Finanzamt Stormarn die Gemeinnützigkeit bestätigt und das Amtsgericht Lübeck hat am 15.12.2008 die Eintragung ins Vereinsregister vorgenommen.